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Was ist ein Mieterstrommodell?
Die Idee von Mieterstrommodellen ist es, lokal produzierten Strom auch lokal zu verbrauchen.
Das hat zwei Vorteile:
Zum einen wird das Stromnetz entlastet, zum anderen profitieren Mieterstromanbieter und Mieter direkt, da der selbst produzierte Strom günstiger ist als der Strom vom Energieversorger. Eine Photovoltaikanlage kann so schon für etwa 10 Cent pro kWh Strom produzieren, Strom aus dem Netz hingegen kostet derzeit ca. 32 Cent.
Auch andere Anlagen wie KWK-Anlagen, kleine BHKW`s oder Kleinwindanlagen können Bestandteil eines Mieterstrommodells sein. Eine Förderung durch den Mieterstromzuschlag erhalten bisher jedoch lediglich Photovoltaikanlagen.


Welche Mieterstromkonzepte gibt es?
Die Umsetzung von Mieter- bzw. Bewohnerstromprojekten erfordert eine sorgfältige Planung und Koordination. Die korrekte Erfassung und Abrechnung des Stromverbrauchs der einzelnen Mietparteien kann komplex sein. Aus diesem Grund übernehmen mittlerweile oft spezialisierte Drittanbieter die technische und administrative Abwicklung des Mieterstrommodells. Generell unterscheidet man folgende Mieterstromkonzepte:
Direkte Vermarktung
Die einfachste Mieterstrommodell-Variante ist gegeben, wenn der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage den Strom durch bilaterale Verträge direkt an die Mieter verkauft. Den Strom, der nicht von der Erzeugungsanlage bereitgestellt werden kann, beziehen die Mieter weiterhin von ihrem Energieversorger. Damit der Strombezug aus der Erzeugungsanlage genau gemessen werden kann, muss ein weiterer Zähler installiert werden. Bei diesem Modell fallen keinerlei weitere Gebühren und Abgaben an.
Die direkte Vermarktung ist jedoch nicht mit dem Mieterstromzuschlag kombinierbar, da es für den Erhalt des Mieterstromzuschlags erforderlich ist, dass der Eigentümer der Photovoltaikanlage auch als Energiedienstleister auftritt und seine Mieter vollständig mit Strom versorgt.


Eigentümer als Versorger
Im zweiten Fall tritt der Eigentümer als vollwertiger Energieversorger auf. Hierdurch muss er allerdings auch die Stromzähler stellen, den Messstellenbetrieb übernehmen und den kompletten Strombedarf des Mieters decken. Für den Strom, der zusätzlich aus dem regulären Stromnetz bezogen werden muss, fallen dann Steuern, Netznutzungsentgelt und weitere Abgaben und Umlagen an. Außerdem muss der Eigentümer spezielle Vorschriften bei der Rechnungslegung und Vertragsgestaltung mit dem Mieter beachten.
Diese Variante des Mieterstrommodells ist mit administrativem Aufwand für den Vermieter verbunden, wird allerdings auch durch den Mieterstromzuschlag bezuschusst. Trotzdem lohnt sich der Aufwand meist erst bei zehn oder mehr Mietwohnungen im Gebäude. Mieter haben hier den Vorteil, dass sie die gleichen Rechte wie bei einem regulären Stromanbieter haben und auch problemlos den Anbieter wechseln können.

Contracting
Bei Contracting-Modellen verkauft der Eigentümer der Stromerzeugungsanlage seinen Strom an einen Zwischenhändler. Dies ist meist ein externer Dienstleister, der als Energieversorger für die Mieter auftritt. Der Vorteil bei diesem Konzept ist die vereinfachte Abwicklung für den Anlageneigentümer und Vermieter, der so nicht mehr für die Vermarktung, Messung und Lieferung des Stroms zuständig ist und nur die Anlage betreiben muss. Mit der EEG-Novelle 2021 können Hauseigentümer nun auch Dritte mit der Energiebelieferung beauftragen, ohne fürchten zu müssen, den Mieterstromzuschlag nicht zu erhalten.
Energiegenossenschaft der Mieter
Schließlich können Mieter auch eine Energiegenossenschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen und die Photovoltaikanlage gemeinschaftlich betreiben und nutzen. Auch die Verpachtung der Anlage an Externe oder die Mieter ist möglich. Die Pächter sind dann nicht Eigentümer der Anlage, mieten diese aber und können den Strom selbst nutzen oder einspeisen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Wartung, der Betrieb und die Abrechnung übernommen wird. Alternativ kann eine Genossenschaft auch die Dachfläche des Hauses verpachten. Eine externe Firma oder Privatperson kann dann die Dachfläche nutzen und eine Anlage zur Stromerzeugung errichten.
Unechter bzw. Pseudo–Mieterstrom
Bei dieser Variante wird der Strom ins Netz voll eingespeist, neben der Einspeisevergütung erhält der Betreiber einen bestimmten Zuschlag, der von der Leistung des PV-Anlage abhängt. Bewohner*innen können einen konventionellen, allerdings rabattierten Stromtarif abschließen. Physikalisch wird die erzeugte Elektrizität ebenfalls vor Ort genutzt, aber es findet (im Sinne des EnWG) keine direkte Belieferung der Endverbraucher mit dem Strom der PV-Anlage statt.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des Mieterstrommodells, die gerade für Mehrfamilienhäuser mit vielen Eigentümer*innen interessant ist, die selbst in ihren Wohnungen leben. Hierbei wird der Strom, der aus der gemeinsam angeschafften PV-Anlage erzeugt wird, hinter dem Netzverknüpfungspunkt anteilig den Bewohner*innen eines Gebäudes zugewiesen und von den Netzbezugsmengen abgezogen. Der Strom wird also hier nicht „verkauft“, sondern jeweils „verbraucht“. Die Reststromversorgung erfolgt über individuelle Lieferverträge, für eine gerechte Abrechnung sorgen intelligente Messsysteme. Der Mieterstromzuschlag entfällt ebenfalls.
Wird Mieterstrom vom Staat gefördert?
Die staatliche Förderung zielt darauf ab, die Nutzung und Verbreitung von lokal erzeugtem Strom in Wohngebäuden deutlich anzukurbeln. Für das Jahr 2024 umfasst diese Förderung zwei wesentliche Komponenten:
Mieterstromzuschlag: Dieser Zuschlag wird von den Netzbetreibern direkt an die Betreiber*innen der Photovoltaikanlagen gezahlt. Er dient als Ausgleich für den zusätzlichen Aufwand, der durch die Bereitstellung einer kontinuierlichen Stromversorgung für die Mietparteien entsteht. Der Mieterstromzuschlag soll Anreize für die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen in Wohngebäuden schaffen, indem er die Wirtschaftlichkeit dieser Projekte verbessert.
Einspeisevergütung nach EEG: Neben dem Mieterstromzuschlag können Anlagenbetreiber*innen auch von der klassischen Einspeisevergütung profitieren. Diese Vergütung wird für den Strom gezahlt, der nicht direkt vor Ort verbraucht, sondern ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und soll die Produktion von erneuerbarer Energie wirtschaftlich attraktiv machen.
Funktion und Voraussetzungen des Mieterstromzuschlags
Um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, müssen Vermieter oder die Betreiber der Photovoltaikanlagen bestimmte Bedingungen erfüllen:

Registrierung und Eintragung:Die Photovoltaikanlage muss bei der Bundesnetzagentur registriert und im Marktstammdatenregister eingetragen sein.
Leistungskriterien: Generell werden nur Solaranlage mit max. 100 kWp Leistung gefördert. Seit Januar 2023 dürfen einzelne Anlagen mehr als 100 kW Leistung liefern, und mehrere benachbarte Anlagen können sich auf bis zu 1 Megawatt Gesamtleistung summieren.
Unabhängigkeit: Den Zuschlag gibt es nur, wenn der Strom ausschließlich über das gebäudeeigene, aber nicht über das öffentliche Netz transportiert wird.
Fördersätze: Die Höhe des Zuschlags hängt von der Leistung der Photovoltaikanlage ab. Bislang waren sie stabil. Seit Februar 2024 ist jedoch vorgesehen, die Fördersätze schrittweise zu senken.
Preisobergrenzen: Der Strompreis für den Bewohner- bzw. Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.
Verbraucherfreundliche Regelungen: Die maximale Vertragslaufzeit bei Abschluss darf höchstens ein Jahr betragen, danach sind stillschweigende Verlängerungen möglich. Die maximale Kündigungsfrist liegt bei drei Monaten.

Vorteile unseres PowerTower-Mieterstrommodells
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Stefan Bockting
Vertriebsleiter
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